Die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) sind mit Einführung des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes zum 01.01.2023 entfallen. Dadurch können Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV), die ein vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch nehmen nun unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Hinzuverdienst auf die Leistungen der gRV angerechnet wird.
Es ist davon auszugehen, dass die Frühverrentungsmöglichkeiten der gRV in den kommenden Jahren mehr und mehr von den Versicherten genutzt werden. Wie aus dem Jahresbericht 2022 der Deutschen Rentenversicherung Bund hervorgeht, waren von den 875.000 Alters-Neurentnern 2022 bereits mehr als die Hälfte (ca. 451.700) vorgezogene Altersrenten für langjährig Versicherte mit 35 bzw. 45 und mehr Versicherungsjahren. „Nur“ ca. 365.700 Versicherte bezogen die Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die wichtige Neuregelung betrifft aber nicht nur die gRV, sondern hat auch Auswirkungen für betriebliche Versorgungswerke, unter anderem stellen sich z. B. folgende Fragen:
- Besteht bei Weiterbeschäftigung und gleichzeitigem Bezug der gesetzlichen Rente auch ein Leistungsanspruch auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung (bAV)?
- Ist gewünscht, dass bei einer Weiterbeschäftigung auch weitere Versorgungsbausteine für die bAV erworben werden? Kann das in den bestehenden Versorgungssystemen und mit den vorhandenen Produktgebern wie z. B. Versicherern umgesetzt werden?
- Sind Anpassungen an den bestehenden Versorgungsplänen, Betriebsvereinbarungen usw. vorzunehmen.
Und nicht zuletzt bieten die weggefallenen Hinzuverdienstgrenzen in Kombination mit der bAV den Unternehmen neue, interessante personalpolitische Optionen. Durch intelligente Ausgestaltung kann so z. B. dem Fachkräftemangel begegnet, weil gut ausgebildete und eingearbeitete Fachkräfte länger produktiv im Unternehmen gehalten werden können. Wie möchte das Unternehmen diese Optionen personalpolitisch aktiv nutzen?
Das Thema wird nach unserer Einschätzung für die tägliche Praxis in Unternehmen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Unternehmen mit betrieblichen Versorgungswerken sollten sich daher frühzeitig darauf einstellen, die vorhandenen Regelungen zu analysieren und je nach den personalpolitischen Entscheidungen anzupassen.
HEUBECK steht Ihnen hierfür mit folgendem Projektfahrplan sehr gerne zur Verfügung: