Der internationale Rechnungslegungsstandard IAS 19 regelt die Bilanzierung und Bewertung von Leistungen an Arbeitnehmer. Der Pensionsaufwand wird dabei auf der Grundlage der zu Jahresanfang maßgeblichen Daten und Annahmen ermittelt. Durch Sonderereignisse (special events) wie Planänderungen (plan amendments) Bestandskürzungen (curtailments) sowie Planabgeltungen (settlements) kann es unterjährig zu Abweichungen vom planmäßigen Verlauf kommen. In diesem Fall ist die Nettoverpflichtung (net defined benefit liability) oder das Nettovermögen (net defined benefit asset) neu zu bewerten und die Auswirkungen erfolgswirksam zu erfassen. Nettozinsen (net interest) und Dienstzeitaufwand (current service cost) wurden dagegen bislang nur hinsichtlich der Veränderungen des Verpflichtungsbestandes für den Zeitraum nach dem special event angepasst (wenn überhaupt). Implizit wurden damit die am Beginn des Geschäftsjahres für die Bestimmung der Aufwandskomponenten verwendeten Annahmen unverändert für das restliche Geschäftsjahr beibehalten.
Zukünftig werden, sofern die Nettoschuld bzw. das Nettovermögen bei einem unterjährigen special event neu bewertet wird, current service cost und net interest für den verbleibenden Teil des Geschäftsjahres unter Berücksichtigung jener Annahmen bestimmt, die der Neubewertung zu Grunde lagen:
- Der net interest wird auf Grundlage der neubewerteten Nettoschuld bzw. des neubewerteten Nettovermögens bestimmt.
- Die Neuberechnung erfolgt immer auf Ebene des gesamten Pensionsplans, in dem das special event stattfindet. Andere Pensionspläne eines Unternehmens bleiben davon unberührt.
- Für den Fall, dass der sich aus der Neubewertung ergebende Effekt als unwesentlich (immaterial) eingestuft wird, ist keine Neubewertung vorzunehmen.
- Für den Fall, dass eine Vermögenswertbegrenzung (asset ceiling) vorzunehmen ist, wird klargestellt, dass past service cost und gains/losses from settlements nach den bestehenden Vorschriften in IAS 19 zu bewerten und in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind. Änderungen der Auswirkungen der Vermögensobergrenze (asset ceiling) werden dagegen im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income – OCI) erfasst.
- Wir vertreten die Auffassung, dass sowohl bei der Ermittlung der erfolgswirksamen Effekte als auch bei der Bestimmung des Periodenaufwands vor dem special event immer auf den Zeitpunkt des special event und nicht auf den letzten Bilanzstichtag vor dem special event abzustellen ist.
- Die Änderungen sind auf Berichtsperioden anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist möglich. Für IAS-19-Bilanzierer innerhalb der EU ist eine vorherige Anerkennung (endorsement) erforderlich.