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Anerkennung der HEUBECK-RICHTTAFELN 2018 G durch das Bundesministerium der Finanzen

Materielle Auswirkungen der vorgenommenen Anpassungen sind gering

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 hat das Bundesministerium der Finanzen die neuen HEUBECK-RICHTTAFELN 2018 G für die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen und anderen Personalverpflichtungen, die nach den Grundsätzen des § 6a EStG bewertet werden, anerkannt. 

Worum geht es genau?

Im Juli 2018 hatte die HEUBECK-Richttafeln-GmbH die HEUBECK-RICHTTAFELN 2018 G (im Folgenden kurz RT 2018 G) veröffentlicht (vgl. HEUBECK INFORMIERT vom 24. Juli 2018). Um diese neuen Tafeln, die Anfang Oktober zur Bereinigung von Inkonsistenzen in der Datengrundlage nochmals angepasst wurden (vgl. HEUBECK INFORMIERT vom 4. Oktober 2018), bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verwenden zu können, fehlte noch die Anerkennung durch die Finanzbehörden. Dies ist nun mit dem Schreiben vom 19.10.2018, wie erwartet, geschehen. Damit sind die RT 2018 G in Zukunft der steuerlichen Bewertung der Pensionsrückstellungen zugrunde zu legen. 

Das Schreiben setzt neben der Anerkennung auch die Vorgaben für den Übergang von der Bewertung mit den RT 2005 G auf die Bewertung mit den RT 2018 G fest. 

Die RT 2018 G können erstmals der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 20. Juli 2018, dem Datum der Erstveröffentlichung, en-det. Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertenden Bilanzposten des Unternehmens (z.B. Jubiläums- oder Altersteilzeitverpflichtungen) zu erfolgen. Die RT 2005 G können letztmals für das Wirtschaftsjahr verwendet werden, das vor dem 30. Juni 2019 endet. 

Der Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der RT 2018 G beruht, ist auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der jeweiligen Pensi-onsrückstellung zuzuführen (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG). Die gleichmäßige Verteilung ist sowohl bei positiven als auch bei negativen Unterschiedsbeträgen erforderlich. Die Verteilung gilt auch für Versorgungszusagen, die erst im Jahr vor Erstanwendung der neuen Richttafeln erteilt wurden. 

Vereinfachend darf der Unterschiedsbetrag für sämtliche Pensionsverpflichtungen eines Betriebes in einer Ge-samtsumme ermittelt und zukünftig unverändert verteilt werden (Billigkeitsregelung). Bei Bestandsveränderungen durch gesetzliche Bestimmungen wie § 613a BGB muss allerdings korrigiert werden. 

Die Verteilungsgrundsätze gelten auch für andere Verpflichtungen, die nach den Grundsätzen des § 6a EStG zu bewerten sind (z.B. Vorruhestands- oder Sterbegeldleistungen), entsprechend. 

Für wen ist das Thema relevant?

Das Thema betrifft alle Unternehmen, die in ihren Steuerbilanzen Pensionsrückstellungen bilden oder andere Verpflichtungen, die nach den Grundsätzen § 6a EStG zu bewerten sind, bilanzieren. 

Insgesamt wird für die ertragsteuerliche Bewertung für Mischbestände ein moderater Anstieg der Pensionsrückstellung in Höhe zwischen 0,5 % und 1,2 % erwartet. Je nach Bestandszusammensetzung und Zusage kann der Unterschied aber auch geringer ausfallen. Eine Wesentlichkeitsgrenze für die zwingend vorgeschriebene 3-Jahresverteilung wird in dem BMF-Schreiben nicht genannt. 

Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Der Umstieg von den RT 2005 G auf die RT 2018 G muss für die Feststellung der steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben spätestens für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 29. Juni 2019 enden, erfolgen. Da wir davon ausgehen, dass die neuen Richttafeln auch für die Zwecke des handelsrechtlichen und internationalen Jahresabschlusses als biometrische Standardtafeln anerkannt werden und insofern bereits zum 31. Dezember 2018 anzuwenden sind, empfehlen wir einen einheitlichen Übergang auf die neuen Tafeln zum nächsten Bilanzstichtag. 

Ihr Kundenbetreuer steht Ihnen für Fragen über die weitere Vorgehensweise gerne zur Verfügung. 

 

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