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BMF-Schreiben versagt Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich im Rahmen von ATZ-Vereinbarungen künftig die steuerliche Anerkennung

Köln, 22. November 2018

Mit Schreiben vom 22.10.2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sich der Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) angeschlossen, wonach Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen künftig die steuerliche Anerkennung zu versagen ist.

Worum geht es genau?

Bei einem sog. Nachteilsausgleich wird neben den laufenden Altersteilzeitleistungen am Ende der Altersteilzeit ein Einmalbetrag als Ausgleich für die infolge der Altersteilzeitvereinbarung geminderte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2017 entschieden, dass Arbeitgeber hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge in ihrer Steuerbilanz keine Rückstellungen für den Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden dürfen.

Die Entscheidung steht im Widerspruch zur Ansicht der Finanzverwaltung aus dem BMF-Schreiben vom 28.3.2007. Danach (vgl. Rz. 15) war eine ratierliche Ansammlung der Rückstellung zum Ende der Beschäftigungsphase für die Nachteilsausgleichsverpflichtung zulässig. Mit dem Schreiben des BMF vom 22.10.2018 schließt sich die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH an und ändert die einschlägigen Vorgaben des Schreibens vom 28.3.2007 wie folgt: Grundsätzlich wird die ratierliche Ansammlung der Rückstellung nach § 6 EStG weiterhin zugelassen. Allerdings macht das BMF eine entscheidende Ausnahme: Für Nachteilsausgleichsverpflichtungen, die den Eintritt „eines bestimmten Ereignisses" voraussetzen selbst wenn dieses wahrscheinlich ist, dürfen keine Rückstellungen passiviert werden. Als Beispiel für ein solches „estimmtes Ereignis" nennt die Finanzverwaltung die Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Finanzverwaltung lässt damit für die „lassischen" Nachteilsausgleichverpflichtungen, die als Ausgleich für die infolge der Altersteilzeitvereinbarung geminderte Rente eingegangen werden, in der Steuerbilanz keine Rückstellungsbildung nach § 6 EStG mehr zu. Wird dagegen die Ausgleichverpflichtung an kein „estimmtes Ereignis" angeknüpft, wird die Rückstellung steuerlich anerkannt. Was ganz genau unter einem „bestimmten Ereignis" zu verstehen ist, lässt das Schreiben offen.

Die Neufassung der einschlägigen Vorgaben des Schreibens vom 28.3.2007 ist erstmals bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des Schreibens vom 22.10.2018 im Bundessteuerblatt beginnen. Die auf Basis des bisherigen Wortlauts des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.3.2007 passivierten Rückstellungen können planmäßig bis zur Auszahlung oder dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.

Inwiefern ist das Thema relevant?

Das Thema ist für alle zukünftig abzuschließenden Altersteilzeitvereinbarungen, die eine etwaige Ausgleichszahlung am Ende der Beschäftigungszeit vorsehen, relevant. Konkret betroffen sind Vereinbarungen, die eine Leistung zum Ausgleich für die Kürzung der Renten aus der allgemeinen Rentenversicherung vorsehen. Für solche „klassischen" Nachteilsausgleichverpflichtungen dürfen im Falle eines Neuabschlusses keine Rückstellungen nach § 6 EStG gebildet werden.

Inwieweit besteht Handlungsbedarf?

Für die zukünftigen Vereinbarungen bzw. Fälle ist nach unserer Einschätzung der Wortlaut der einschlägigen Regelung entscheidend. Soll die steuerliche Anerkennung der Rückstellung weiterhin gewährleistet sein, empfiehlt es sich, Nachteilsausgleichszahlungen nur noch unabhängig von tatsächlichen Einbußen in der gesetzlichen Rente zu gewähren. Künftige ATZ-Vereinbarungen sollten diesbezüglich entsprechend den Vorgaben der Finanzverwaltung angepasst werden.

Wir rechnen mit einer zeitnahen Veröffentlichung des Schreibens vom 22.10.2018 im Bundessteuerblatt, so dass in vielen Fällen eine schnelle Reaktion geboten ist

Ihr Kundenbetreuer steht Ihnen für Fragen über die weitere Vorgehensweise und für die rechtssichere Formulierung der Nachteilsausgleichsvereinbarungen gerne zur Verfügung.

 

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