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Spitzenverbände der Sozialversicherung erschweren eine aufkommensneutrale Ausgestaltung des Arbeitgeberpflichtzuschusses zur Entgeltumwandlung

Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Köln, 18. März 2019

Mit Rundschreiben vom 21.11.2018 haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherung zu Fragen rund um den gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung geäußert. In der Praxis wird hierdurch eine aufkommensneutrale Ausgestaltung des Arbeitgeberzuschusses erheblich erschwert.

Worum geht es genau?

Aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) hat der Arbeitgeber im Fall der Entgeltumwandlung pauschal 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich an die durchführende Versorgungseinrichtung zu zahlen, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge (SV-Ersparnis). Diese Regelung gilt seit dem 1.1.2019; für bereits vor diesem Datum bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021. Ausgenommen von der Zuschusspflicht sind die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse. Die Tarifvertragsparteien können von der gesetzlichen Regelung – außer im Fall einer reinen Beitragszusage – abweichen.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung positionieren sich in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 21.11.2018 zum Arbeitgeberzuschuss (AG-Zuschuss) und dessen Umsetzung in der Praxis wie folgt:

  1. Führt die Zahlung des AG-Zuschusses zur Überschreitung der SV-Freigrenze (4% der RV BBG-West), sind auf den überschießenden Teil SV-Beiträge zu entrichten. Diese wirken sich aber nicht mindernd auf die gesetzliche Mindesthöhe des AG-Zuschusses aus. Entgeltumwandlung und AG-Zuschuss können jedoch einvernehmlich so aufeinander abgestimmt werden, dass die SV-Freigrenze nicht überschritten wird.
  2. Auch bei einem zu Unrecht nicht gezahlten AG-Zuschuss entsteht eine SV-Beitragspflicht, wenn der an sich zu zahlende Zuschuss beitragspflichtig wäre.
  3. Für die Ermittlung der SV-Ersparnis sind neben den Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) auch der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsständische Einrichtungen sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte relevant. Nicht zu berücksichtigen sind Umlagen zur Unfallversicherung und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2) sowie Insolvenzgeldumlagen.
  4. Maßgeblicher Zeitraum für die Beurteilung der SV-Ersparnis ist der Monat, in dem der SV-Beitragsanspruch entsteht. Für eine Jahresbetrachtung fehlt nach Ansicht der Spitzenverbände die Rechtsgrundlage. Für den Fall, dass die SV-Ersparnis durch spätere beitragspflichtige Zahlungen auf Jahressicht aufgehoben wird, soll eine rückwirkende Korrektur von auf den AG-Zuschuss abgeführten SV-Beiträgen nicht möglich sein; dies unabhängig von der etwaigen Zulässigkeit einer arbeitsrechtlichen Korrektur der Zuschussgewährung.

Für wen ist das Thema relevant?

Die Ausführungen in dem Rundschreiben zum AG-Zuschuss sind relevant bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber, die den Zuschuss strikt aufkommensneutral ausgestalten und nur die SV-Ersparnis weitergeben wollen. Durch die von den Spitzenverbänden vertretenen Positionen zur Ermittlung der SV-Ersparnis – und damit zugleich zur Höhe der Zuschusspflicht – werden Fakten in der SV-Beitragspraxis geschaffen, die teils zum Nachteil der Arbeitgeber gehen (z.B. Monats- statt Jahresbetrachtung). Rechtssicherheit wird durch das Schreiben nicht erzielt. Die Klärung der offenen Fragen fällt – wenn nicht noch der Gesetzgeber tätig wird – in die Zuständigkeit der Arbeits- bzw. Sozialgerichtsbarkeit. Für die Gerichte ist das Rundschreiben nicht bindend. Ob sie ihm in allen Punkten folgen werden, darf bezweifelt werden; mit Klagen ist zu rechnen.

Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Arbeitgeber müssen, sofern noch nicht geschehen, einen rechtlichen Rahmen zur Umsetzung des AG-Zuschusses schaffen und sich entscheiden, ob sie einen pauschalen Zuschuss gewähren oder bei geringerer SV-Ersparnis nur diese weitergeben wollen und wie sie gegebenenfalls mit den rechtlichen Zweifelsfragen zur Ermittlung der SV-Ersparnis umgehen. Falls bereits vor dem 1.1.2019 auf freiwilliger Basis Zuschussregelungen getroffen wurden, sind zudem die Möglichkeiten einer Anrechnung auf den gesetzlichen Pflichtzuschuss zu prüfen. Wenn Sie Unterstützung wünschen, zögern Sie nicht, sich an Ihren Kundenbetreuer zu wenden.

 

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