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Krankenkassenbeiträge

Sozialversicherungsrecht

Köln, 02. Januar 2020

Krankenkassenbeiträge zur Betriebsrente sinken zum 1. Januar 2020

 

Pflichtversicherte Betriebsrentner werden durch die Einführung eines neuen Freibetrages von den Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Die technische Umsetzung seitens der Krankenkassen kann erst im Laufe des Jahres 2020 erfolgen.

 

Worum geht es genau?

Grundsätzlich zahlen gesetzlich krankenversicherte Rentner auf ihr Einkommen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Allerdings gilt für bestimmte Einkunftsarten eine Verbeitragungsfreigrenze: Liegt das begünstigte Einkommen unter dieser Freigrenze, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten (und sei es nur um einen Cent), fallen die Sozialversicherungsbeiträge auf den gesamten Betrag an. Zu den auf diese Weise begünstigten Einkunftsarten gehören auch Betriebsrenten. Nun wird zusätzlich zu dieser Freigrenze ein Freibetrag eingeführt. Im Gegensatz zu einer Freigrenze ist nur das den Freibetrag übersteigende Einkommen beitragspflichtig. Das Überschreiten des Freibetrages führt also nicht zur Beitragspflicht des darunter liegenden Betrags. Der neue Freibetrag gilt jedoch nur für Betriebsrenten und nur für die Verbeitragung in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Krankenversicherung der Landwirte. Für die Pflegeversicherung gilt weiterhin nur die Freigrenze. Es können also Fälle auftreten, in denen die Verbeitragung der Betriebsrenten in der Pflegeversicherung, aber nicht in der Krankenversicherung erfolgt. Der Freibetrag und die Freigrenze sind gleich hoch und werden jährlich angepasst. Für das Jahr 2020 liegen diese Werte bei 159,25 €.


Für wen ist das Thema relevant?

Die Entlastung betrifft alle Betriebsrentner, die in der Krankenversicherung der Rentner versichert sind (Pflichtversicherte). Für die privat versicherten Betriebsrentner bleibt es beim persönlichen Beitrag an ihre private Krankenversicherung. Für Rentner, die weder in der Krankenversicherung der Rentner noch privat krankenversichert sind, gilt der neue Freibetrag nicht. Von der Begünstigung sind sowohl laufende Betriebsrenten als auch Einmalzahlungen erfasst. Bei einer Einmalzahlung sieht das Gesetz vor, dass die Verbeitragung „gestreckt“ erfolgt, als ob die Einmalzahlung auf zehn Jahre verteilt monatlich gezahlt wird. Auch bei dieser „gestreckten“ Verbeitragung kommt der neue Freibetrag zur Anwendung. Relevant ist das Thema auch für die Zahlstellen der Betriebsrenten (z. B. Arbeitgeber im Falle einer Betriebsrentenauszahlung aus einer Direktzusage). Diese müssen bei der Abführung der Verbeitragung den neuen Freibetrag in der Zukunft berücksichtigen.


Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Bei der Regelung zum neuen Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um eine Stichtagsregelung. Ab 1.1.2020 kann der Freibetrag in Anspruch genommen werden. Die Umsetzung im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens macht jedoch eine erweiterte Kommunikation zwischen der Zahlstelle und der jeweiligen Krankenkasse notwendig. Die technische Umsetzung durch die Krankenkassen wird voraussichtlich erst im Laufe des Kalenderjahres 2020 erfolgen. Erst dann kann eine Berücksichtigung des Freibetrags erfolgen, wobei die Verbeitragung für bis dahin bereits geleistete Versorgungszahlungen nachträglich zu korrigieren ist. Auch für die Zahlstellen wird die Meldung an die Krankenkassen im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens erweitert. Wird das Zahlstellenmeldeverfahren über unser Tochterunternehmen Compendata GmbH abgewickelt, besteht für das betroffene Unternehmen kein Handlungsbedarf. Wir werden die entsprechenden Vorgaben umsetzen. Weiterer Handlungsbedarf ergibt sich für den Informationsumfang der Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds. Diese Versorgungseinrichtungen müssen dem Versorgungsberechtigten u.a. allgemeine Angaben darüber zur Verfügung stellen, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Im Rahmen dieser Informationen sollte der neue Freibetrag berücksichtigt werden.
Wenn Sie Unterstützung wünschen, zögern Sie nicht, sich an Ihren Kundenbetreuer zu wenden.

 

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