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Unmittelbare Auswirkungen der Corona-Krise auf die betriebliche Altersversorgung

Aktuelle Entwicklungen

Köln, 17. April 2020

 

Die Corona-Krise zwingt viele Betriebe zu ungeplanten Maßnahmen, um ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit zu sichern. Diese Maßnahmen können unmittelbare Folgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) entfalten. Kurzfristig geht es z. B. um  die Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Finanzierung und Höhe von Leistungen oder um Fragen der Anpassung von laufenden Betriebsrenten bei wirtschaftlich schlechter Lage. Mittelfristig könnte sich die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) belastend auf Versorgungswerke mit gespaltener Formel auswirken.
 

Worum geht es genau?

Eine in großer Breite angewendete Maßnahme ist die Kurzarbeit. Hierbei werden die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses ganz oder zum Teil suspendiert. Der Arbeitnehmer wird insoweit von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, verliert  aber gleichzeitig in diesem Umfang seinen Vergütungsanspruch. Sinkt die Arbeitszeit auf Null (sog. „Kurzarbeit Null“), entfällt der komplette Vergütungsanspruch. Eine weitere Maßnahme kann die (ggf. temporäre) Nicht-Anpassung laufender Renten bei wirtschaftlicher Notlage sein. Schließlich sind bei drohender, möglicherweise länger anhaltender Rezession die Entwicklung der BBG, die sich an der allgemeinen Lohnentwicklung orientiert, bei Versorgungswerken mit gespaltener Planformel im Blick zu behalten.

 

Für wen ist das Thema relevant?

Die Kürzung des Entgelts durch die Einführung von Kurzarbeit kann Folgen sowohl für die arbeitgeber- als auch für die arbeitnehmerfinanzierte Versorgung haben:

  • Bei rein arbeitgeberfinanzierter Versorgung stellt sich die Frage, ob und wie die Zeit der Kurzarbeit berücksichtigt und für die Höhe der späteren Versorgungsleistung angerechnet wird. Hier besteht im Rahmen des Arbeitsvertragsrechts Verhandlungs- und Gestaltungsspielraum, wobei Basis immer die bestehende Versorgungszusage und deren konkrete Ausgestaltung ist.
  • Bei arbeitnehmerfinanzierter bAV dominiert die Beitragsbezogenheit sowohl was die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers als auch den gesetzlichen 15%-Arbeitgeberzuschuss bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds angeht. Das Kurzarbeitergeld des Staates ist nicht umwandlungsfähig, die Arbeitgeberaufstockung u. E. nur, wenn dies (tarif-)vertraglich zugelassen ist. Entfällt der Vergütungsanspruch oder sinkt er stark ab, wird der Arbeitnehmer seine Entgeltumwandlung entweder nicht oder nur deutlich reduziert weiterführen können oder wollen. Negative Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsleistungen lassen sich vermeiden, wenn die Möglichkeit der Fortführung mit eigenen Beiträgen besteht, was jedoch systembedingt bei Direkt- und Unterstützungskassen nicht möglich ist. Eine zeitlich begrenzte Hilfe kann bei versicherungsförmiger Finanzierung häufig die Beitragsstundung sein, wobei die Beiträge später nachzuzahlen sind. Im Durchführungsweg der rückgedeckten Unterstützungskasse ist hier jedoch Vorsicht geboten, um den Betriebsausgabenabzug der Beiträge nicht zu gefährden. Wird die Entgeltumwandlung reduziert fortgeführt, sind gesetzliche (in 2020: 238,88 € p.a.) oder vertragliche Mindestbeiträge einzuhalten.
  • Ist die Gewährung eines Arbeitgeberbeitrags an die Entgeltumwandlung gebunden (sog. Matching-Systeme), spiegeln sich die Folgen der fehlenden oder reduzierten Entgeltumwandlung beim Arbeitgeberbeitrag, d.h. er entfällt oder reduziert sich entsprechend.

Gerät das Unternehmen durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann die turnusmäßige Anpassung der laufenden Renten ganz oder teilweise unterbleiben, wenn diese das Unternehmen in den nächsten drei Jahren überfordert, z. B. zu einer Substanzauszehrung führen würde. Mittelfristig können sich dagegen für den Arbeitgeber zusätzliche Belastungen bei gespaltenen Planformeln ergeben, wenn die Anpassungen der BBG hinter den Lohnanpassungen im Unternehmen zurückbleiben und damit der Anteil des pensionsfähigen Gehaltes oberhalb der BBG relativ steigt.


Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Bei Einführung von Kurzarbeit sollten die unmittelbaren und späteren Folgen für die betrieblichen Versorgungssysteme im Blick behalten werden. Eine Unterbrechung der Finanzierung kann kritisch sein; z. B. zum Wegfall des Invaliditätsschutzes oder zu Problemen bei der Wiederaufnahme der Beitragszahlung führen. Insbesondere bei der arbeitnehmerfinanzierten bAV ist die wechselseitige Kommunikation unter Einbeziehung des mittelbaren Versorgungsträgers wichtig. Wir empfehlen darüber hinaus, die existierenden Versorgungsreglungen zu überprüfen, Regelungslücken kurzfristig zu schließen und bestehende Gestaltungsspielräume aktiv zu nutzen.
Wenn Sie Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, sich an Ihren Kundenbetreuer zu wenden.

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