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Einführung des Insolvenzschutzes für Zusagen, die von Pensionskassen mit satzungsmäßiger „Sanierungsklausel“ durchgeführt werden

Insolvenzschutz

Köln, 16. Juli 2020

Einführung des Insolvenzschutzes für Zusagen, die von Pensionskassen
mit satzungsmäßiger „Sanierungsklausel“ durchgeführt werden

Durch die Änderung des Betriebsrentengesetzes im Juni diesen Jahres wurde unter anderem der gesetzliche Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) auf bestimmte Pensionskassenzusagen ausgedehnt. Damit unterliegen Zusagen, die von Pensionskassen mit einer satzungsmäßigen Kürzungsmöglichkeit („Sanierungsklausel“) durchgeführt werden, künftig der PSV-Beitragspflicht. Geändert wurde auch die Beitragsbemessungsgrundlage für Pensionsfondszusagen.

 

Worum geht es genau?

Bislang wurden Zusagen, die über den Durchführungsweg der Pensionskasse erfüllt werden sollten, von der Sicherung durch den PSV nicht erfasst. Dies hat zur Folge, dass Versorgungsberechtigte einen Teil ihrer ursprünglich zugesagten Leistung verlieren, wenn die Pensionskasse ihre Leistungen kürzt und der für die Kürzung einstandspflichtige Arbeitgeber insolvent wird oder zum Zeitpunkt der Kürzung bereits insolvent ist.

Künftig werden bei Insolvenz des Arbeitgebers auch unverfallbare Anwartschaften und bereits laufende Leistungen aus Pensionskassenzusagen gesichert, allerdings nur, soweit die Pensionskasse die zugesagte Leistung nicht selbst erbringt. Arbeitgeber, die solche Zusagen erteilen oder bereits erteilt haben, müssen demzufolge künftig auch Insolvenzsicherungsbeiträge zahlen.

Von der Sicherungspflicht ausgenommen bleiben:

  • Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds der Lebensversicherungswirtschaft (Protektor) angehören;
  • Pensionskassen, die auf einer tarifvertraglichen Grundlage als gemeinsame Einrichtung organisiert sind sowie
  • die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und der Kirchen.

Damit gibt es künftig „sicherungspflichtige Pensionskassenzusagen“ und solche, die nicht sicherungspflichtig sind. Sicherungspflichtig sind dabei alle Zusagen, die über Pensionskassen mit einer satzungsmäßigen „Sanierungsklausel“ durchgeführt werden, auf deren Grundlage im Notfall die versicherungsförmig garantierten Leistungen gekürzt werden können.

Der PSV-Schutz gilt für künftige und bestehende laufende Betriebsrenten und Anwartschaften, allerdings nur wenn die Insolvenz des Arbeitgebers nach dem 31.12.2021 eintritt. Für vor dem 1.1.2022 eingetretene Arbeitgeberinsolvenzen wird ein PSV-Schutz im Rahmen der vom Europäischen Gerichtshof gesetzten Mindestvorgaben eingeführt. Die für die Sicherung dieser Altfälle erforderlichen Kosten übernimmt der Bund.

Zur Finanzierung der neuen Insolvenzsicherung müssen Arbeitgeber, die eine sicherungspflichtige Pensionskasse nutzen, bereits ab 2021 einen Insolvenzsicherungsbeitrag zahlen. Die Beitragsbemessung orientiert sich dabei in pauschalierender Form am zusätzlich zu tragenden Risiko des PSV. Diese ist im Regelfall für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersrenten die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung ab (Regel-)Altersgrenze und für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 % des nach Anlage 1, Spalte 2 zu § 4d Abs. 1 EStG berechneten Deckungskapitals. In einer Sonderregelung zur Nachfinanzierung des Ausgleichfonds wird der Beitragssatz für die künftig beteiligten Arbeitgeber für das Jahr 2021 auf 3 Promille festgelegt und für die Jahre 2022 bis 2025 zusätzlich zum „normalen“ Beitrag ein Zusatzbeitrag von 1,5 Promille erhoben.

Neben dem neuen Insolvenzschutz für Pensionskassenzusagen ändert sich künftig auch die Bemessungsgrundlage für die PSV-Beiträge bei Pensionsfondszusagen. Bislang wurde die Beitragsbemessung in diesen Fällen aus der Beitragsbemessungsgrundlage für Direktzusagen abgeleitet (Teilwert gem. § 6a EStG). Künftig gilt für Pensionsfonds- und Pensionskassenzusagen die gleiche Regelung. Für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeitgeber mit Pensionsfondszusagen allerdings noch die alte Regelung zur Bemessungsgrundlage nutzen.

 

Für wen ist das Thema relevant?

Das Thema ist für alle Arbeitgeber mit „sicherungspflichtigen“ Pensionskassenzusagen sowie für Arbeitgeber mit Pensionsfondszusagen relevant.

 

Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Für Arbeitgeber mit „sicherungspflichtigen“ Pensionskassenzusagen gilt ab 2021 die Melde- und Beitragspflicht zum PSV. Wir empfehlen, sich im Hinblick auf die dafür erforderlichen Daten an die Pensionskasse zu wenden.

Bei Pensionsfondszusagen ist die Änderung der Bemessungsgrundlage zu beachten. Für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeitgeber noch die unter Umständen günstigere Übergangsregelung nutzen.

Wenn Sie Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, sich an Ihren Kundenbetreuer zu wenden.

 

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