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BAG erkennt „doppelseitige Treuhand“ zur Insolvenzsicherung von betrieblicher Altersversorgung einschließlich so genannter „PSV-Exzedenten“ an

Arbeitsrecht

Köln, 22. Februar 2021

Treuhand-Modelle oder „CTA‘s“ (Contractual Trust Arrangements) sind in der betrieblichen Altersversorgung zur Ausfinanzierung, bilanziellen Auslagerung und privatrechtlichen Insolvenzsicherung von Versorgungsverpflichtungen aus unmittelbaren Pensionszusagen weit verbreitet. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausdrücklich bestätigt, dass ein sachgerecht gestaltetes „doppelseitiges Treuhandmodell“ insolvenzfest ist. Höchstrichterlich anerkannt wird auch ein „Aufsatteln“ von Leistungen, die ohne Insolvenz zu erwarten gewesen wären, sowie eine vorrangige Sicherstellung von Versorgungsansprüchen, die nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegen („Exzedentensicherung“).

 

Worum geht es genau?

Bei einer doppelseitigen Treuhand werden zwei verschiedene Treuhandverhältnisse vertraglich vereinbart: Der Treuhänder wird sowohl gegenüber dem Arbeitgeber (Verwaltungstreuhand) als auch gegenüber den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern (Sicherungstreuhand) treuhänderisch gebunden. Bei der Sicherungstreuhand handelt es sich damit um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB). Sie gewährt dem Versorgungsberechtigten im vertraglich vorgesehenen Sicherungsfall, wie z. B. der Insolvenz des Arbeitgebers, einen direkten Anspruch gegen den Treuhänder.

Das BAG (Urteil vom 22.9.2020 - 3 AZR 303/18) hat nun auch für die Sicherung betrieblicher Altersversorgung entschieden, dass dem Treuhänder im Sicherungsfall ein Absonderungsrecht an dem Treuhandvermögen gegen die Insolvenzmasse zusteht. Damit hat es die grundsätzliche Insolvenzfestigkeit von CTAs für die betriebliche Altersversorgung bestätigt. Bisher hatte das BAG im Jahr 2013 nur zur Insolvenzfestigkeit eines CTA zur Sicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit positiv entschieden.

Das BAG erachtet es darüber hinaus als zulässig, über eine doppelseitige Treuhand Versorgungsleistungen, die in der Insolvenz des Arbeitgebers ausbleiben würden (wie Rentenanpassungen), für den Insolvenzfall sogar erst zu begründen. So können Rentenanpassungen nach § 16 des Betriebsrentengesetzes, die an sich von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängen, durch den Treuhandvertrag in typisierter Höhe zum Teuerungsausgleich vorgesehen werden, obwohl mit Blick auf den insolventen Arbeitgeber eine Anpassung „eigentlich“ gar nicht mehr in Frage gekommen wäre. In einem solchen „Aufsatteln“ von Leistungen, die bei planmäßigem Verlauf erwartbar wären, liegt nach Auffassung des BAG auch keine anfechtbare Benachteiligung sonstiger Gläubiger.

Jenes Treuhandvermögen, das nicht nur der Sicherung und Erfüllung, sondern vorrangig auch der ergänzenden Insolvenzsicherung der gesetzlich nicht insolvenzgeschützten Anwartschaften und Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung dienen soll, geht insoweit auch nicht auf den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) über. Im Extremfall könnten, so das BAG, allein vorrangig zu sichernde Ansprüche der Arbeitnehmer, die nicht insolvenzgeschützt, aber als betriebliche Altersversorgung anzusehen seien, vom Treuhänder bedient werden, so dass keine oder nur geringe Mittel auf den PSV übergehen. Damit steht einer Exzedentensicherung nichts im Wege.

Für wen ist das Thema relevant?

Das Thema ist für alle Arbeitgeber relevant, die ihre unmittelbaren Pensionszusagen bereits mit CTA absichern oder zukünftig absichern möchten. Ihnen ist die Möglichkeit eröffnet, durch sachgerechte Gestaltung des Treuhandvertrags einen Schutz für die Versorgungsberechtigten zu schaffen, der über den gesetzlichen Insolvenzschutz hinausgeht oder sich gar ausschließlich auf gesetzlich nicht insolvenzgeschützte Ansprüche fokussiert.

Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Bestehende Treuhandverträge sollten daraufhin überprüft werden, ob sie den Anforderungen der Rechtsprechung an Insolvenzfestigkeit und an eine vorrangige Sicherung gesetzlich nicht insolvenzgeschützter Versorgungsleistungen entsprechen. Insbesondere ist bei der Gestaltung auf eine klare Trennung von Verwaltungs- und Sicherungstreuhand, auf eindeutige, explizite Regelungen zum Umfang und zur Rangfolge der Sicherung der Ansprüche durch den Treuhänder zu achten. Denn unklare Regelungen gehen im Zweifel zu Lasten des Insolvenzschutzes.

 

Wenn Sie Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, sich an Ihren Kundenbetreuer zu wenden.

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