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BMF erlaubt Bewertung von Pensions- und Jubiläumsverpflichtungen mit unterschiedlichen, zusagespezifischen Finanzierungsendaltern

Bilanzsteuerrecht

Köln, 23. August 2022

 

Mit Urteil vom 20.11.2019 hatte der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung verworfen, wonach bei der Bewertung mehrerer Pensionszusagen an eine Person zwingend auf ein einheitliches Endalter abzustellen sei. Das BMF hat sich der Auffassung des BFH angeschlossen und mit Schreiben vom 2.5.2022 die Verwendung unterschiedlicher Endalter für zulässig erklärt. 

 

Worum geht es genau?

Nach den Einkommensteuerrichtlinien zum § 6a EStG (R 6a Abs. 11 EStR) konnten mehrere Versorgungszusagen an eine versorgungsberechtigte Person nur mit einem einheitlichen Endalter bewertet  werden. Wahlrechte (insbesondere die Bewertung auf das frühestmögliche Rentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung, sog. zweites Wahlrecht) konnten nur einheitlich für alle Zusagen ausgeübt werden. Dieses Endalter galt dann auch für Jubiläumszusagen an diese Person.


Der BFH hatte mit Urteil vom 20.11.2019 (XI R 42/18) entschieden, dass nach Maßgabe des Einzelbewertungsgrundsatzes eine differenzierte Bewertung der Zusagen vorzunehmen ist. Es sind also unterschiedliche Renteneintrittsalter zu berücksichtigen, wenn die Zusagen auch unterschiedliche Leistungszeitpunkte vorsehen. Eine solche Situation kommt in der Praxis regelmäßig vor, wenn neben einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage auch die Entgeltumwandlung als Direktzusage durchgeführt wird oder mehrere Entgeltumwandlungszusagen aus Einmalbeiträgen mit unterschiedlichen Pensionierungsaltern unabhängig voneinander erteilt werden.


Mit Schreiben vom 2.5.2022 hat sich das BMF der Auffassung des BFH angeschlossen. Insbesondere die Ausübung des zweiten Wahlrechts ist nun für jede einzelne Zusage unabhängig von der Wahl bei den anderen Zusagen möglich. Die wohl relevanteste Änderung betrifft jedoch die Jubiläumsrückstellungen. Denn auch die zwingende Verknüpfung zu deren Bewertung wurde mit dem BMF-Schreiben aufgehoben. Da hier die Wahlrechte gemäß R 6a Abs. 11 EStR nicht (analog) gelten, ist für Jubiläumsrückstellungen zwingend auf das arbeitsvertragliche Beschäftigungsende oder − in Ermangelung eines solchen − auf das Regelrentenalter abzustellen.

 

Für wen ist das Thema relevant?

Mehrere Versorgungszusagen an eine Person sind jetzt auch im Hinblick auf das Endalter einzeln zu bewerten. Nachdem für die einzelnen Zusagen aber jeweils die gleichen Wahlrechte gelten wie bisher bei der einheitlichen Bewertung, dürfte es nur in Ausnahmefällen Veränderungen geben. Der Arbeitgeber kann aber für die Bilanzstichtage bis zum 31. Mai 2024 einmalig entscheiden, ob er das zweite Wahlrecht für einzelne (bisher zusammen bewertete) Zusagen ausüben oder eine frühere Ausübung dieses Wahlrechts zurücknehmen will. 


Besteht darüber hinaus eine Jubiläumszusage, steigt das Bewertungsalter, wenn bisher das zweite Wahlrecht angewendet wurde. Kommt durch die rechnerisch längere Dienstzeit ein Jubiläum für eine Person hinzu, steigt die steuerbilanzielle Rückstellung in vielen Fällen an.

 

Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Für den Fall, dass die Bewertung der Pensionszusagen unverändert fortgeführt werden soll, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Die Umstellung des Bewertungsendalters für Jubiläumsrückstellungen werden wir automatisch vornehmen und für alle künftig zu erstellenden Gutachten anwenden. Wollen Sie für einzelne Pensionszusagen durch erneute Ausübung des zweiten Wahlrechts oder dessen Zurücknahme das Finanzierungsendalter ändern, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem HEUBECK-Kundenbetreuer auf. 


Das BMF-Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle. Damit ist eine Anwendung für vergangene Jahre nicht ausgeschlossen, wenn der Steuerfall noch nicht abgeschlossen ist (z. B. weil der Steuerbescheid wegen einer Betriebsprüfung noch nicht bestandskräftig ist). Arbeitgeber sollten mit dem steuerlichen Berater oder Ansprechpartnern in der Steuerabteilung klären, inwiefern eine Anpassung für vergangene Jahre sinnvoll oder geboten ist (z. B. wegen des Anspruchs auf Erstattungszinsen oder aus steuerformalen Gründen).

 

HEUBECK AG

Gustav-Heinemann-Ufer 72 a
50968 Köln

 

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