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Pflegeversicherung: Kinderbezogene Beitragsabschläge und digitales Datenübermittlungsverfahren

Sozialversicherungsrecht

Köln, 29. Mai 2024

Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) greifen in der sozialen Pflegeversicherung seit dem 01.07.2023 Beitragsabschläge gestaffelt nach der Anzahl der Kinder im Erziehungsalter (wir berichteten in unserer HEUBECK Informiert vom 26. Juni 2023). Nun hat der Gesetzgeber im sog. Wachstumschancengesetz mit Blick auf zu viel entrichtete Beiträge ergänzende Regelungen zum Erstattungs- und Verzinsungsanspruch bei Einsatz des „digitalen Datenübermittlungsverfahrens“ getroffen.

Worum geht es genau?

Seit dem 01.07.2023 beläuft sich der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung auf 3,40 %, für kinderlose Versicherte gilt grundsätzlich ein Beitragssatz von 4 %. Für Versicherte mit mehreren Kindern wurde der allgemeine Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind reduziert, und zwar bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Bis zum 31.03.2025 soll es eine einheitliche und digitale Lösung („digitales Datenübermittlungsverfahren“) zur Berücksichtigung der Anzahl beitragsrechtlich relevanter Kinder geben. Den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen hat man eine Übergangszeit bis zum 30.06.2025 eingeräumt, in denen sie zwischen folgenden Verfahren wählen können:

  • „Reguläres“ Nachweisverfahren: Belastbare Beitragsermittlung durch händische Prüfung der Angaben der Leistungsbezieher
  • „Vereinfachtes“ Nachweisverfahren: Ungeprüfte Übernahme der Angaben der Leistungsbezieher zur Anzahl der beitragsrechtlich relevanten Kinder
  • Warten auf das „digitale Datenübermittlungsverfahren“: Einrichtung des digitalen Verfahrens bis spätestens 30.06.2025

Können die Beitragsabschläge, die auf die Erziehungszeiten zurückzuführen sind, von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht bereits berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30.06.2025 zu erstatten. Nun hat der Gesetzgeber im Wachstumschancengesetz mit der Regelung in § 125 SGB IV eine Übergangsregelung zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs und zur Aufrechnung geschaffen. Sie gilt bis 30.06.2026. Danach ist der Erstattungsanspruch nach § 55 Abs. 3d Satz 1 SGB XI nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4% p.a. zu verzinsen, ohne dass hierzu ein gesonderter Antrag zu stellen ist. Der Verzinsungszeitraum ist mithin für jeden Monat der (unrechtmäßigen) Beitragszahlung separat zu berechnen. Erstattungs- und Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und bei Selbstzahlern durch die Pflegekassen auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen.

Für wen ist das Thema relevant?

Das Thema ist für alle Zahlstellen relevant, welche die Einführung des „digitalen Datenübermittlungsverfahrens“ abwarten. Es gilt für Erstattungsansprüche, die sich aus dem Einsatz dieses Verfahrens ergeben, und zwar bezogen auf den Übergangszeitraum bis 30.06.2025. Bei dem „regulären“ und „vereinfachten“ Nachweisverfahren spielt es hingegen keine Rolle. Es findet auch keine Anwendung auf Erstattungsansprüche, die sich im Zuge des „digitalen Übermittlungsverfahrens“ zum Nachweis der Elterneigenschaft allein durch den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose ergeben.

Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Auch wenn es regelmäßig nur um sehr geringe Beträge gehen dürfte: Zahlstellen, die das „digitale Datenübermittlungsverfahrens“ abwarten, müssen die Vorgaben des § 125 SGB IV im Rahmen der Rückerstattung berücksichtigen.

Wenn Sie Unterstützung bei diesem Thema benötigen, wenden Sie sich gerne an Ihren Kundenbetreuer.
 

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